Allgemeine Geschäftsbedingungen Marchhart GesmbH

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen sind ein wesentlicher und untrennbarer Vertragsbestandteil und gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Allgemeine Bedingungen des Bestellers gelten unabhängig davon, ob sie von diesen Bedingungen abweichen, nur für den Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für sonstige Leistungen.

1.3 Diese Bestimmungen gelten auch insbesondere für Lieferungen von Ersatzteilen oder für Lieferungen aufgrund von Gewährleistungen etc.

1.4 Für Montagearbeiten gelten ergänzend unsere Montagebestimmungen.

1.5. Änderungen und Abweichungen von unseren allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gültig. Die unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen widersprechenden allfälligen anderen Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und insoweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

1.6 Zusagen und Vereinbarungen unserer Angestellten sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch unsere Geschäftsleitung bestätigt werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertragsabschluss erfolgt durch Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Besteller, die Auftragsbestätigung ist allein für Umfang und Ausführung der Bestellung maßgebend. Nebenvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.2 Unsere Angebote gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.3 Die unseren Anboten beigelegten Pläne, Maßbilder und dergleichen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns die notwendig erscheinenden Änderungen jederzeit vor.

2.4 Der Besteller hat uns bereits vor Vertragsabschluss auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich insbesondere auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb, auf Krankheits- und Unfallverhütung, auf devisenrechtliche export- bzw. importbeschränkende und überhaupt alle behördlichen Bestimmungen beziehen, die geeignet sind, die Lieferung zu verzögern oder zu verhindern; der Besteller hat für die rechtzeitige Beschaffung aller erforderlichen behördlichen Bewilligungen bei sonstigen Rechtsfolgen der Punkte 12.5 und 12.6 dieser Bedingungen zu sorgen.

3. Pläne und Unterlagen

3.1 Angebote, Projekte und dazugehörige Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht und auch nicht unbefugt zur Anfertigung eines Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie sind uns auf Anforderung sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung nicht zur Ausführung gelangt.

4. Preise

4.1 Unsere Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk. Nicht erfasst sind die Kosten der Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage, die gesondert verrechnet werden. So nicht gesondert ausgewiesen, sind unsere Preisangaben stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.

4.2 Steuern, Vertragsgebühren, Stempel, Aus-, Ein- und Durchführungsgebühren, Eskomptzinsen, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Besteller.

4.3 Ändert sich das Verhältnis der in der Faktura ausgewiesenen Währung zum Euro, insbesondere durch Ab- oder Aufwertung der einen oder anderen Währung, wird der Berechnung des Kaufpreises das Wertverhältnis der beiden Währungen am Tage des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Zahlungen haben gemäß Vereinbarung zu erfolgen, und zwar in der im Anbot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Währung auf unser Konto bei der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Bank. An eine unserer Handelsvertretungen kann der Besteller nur dann mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, wenn wir ausdrücklich zugestimmt haben.

5.2 Mangels anderslautender schriftlicher Auftragsbestätigung ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft zahlbar.

5.3 Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges bei der von uns genannten Zahlstelle.

5.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Gegenansprüche, auch solcher aus anderen Geschäften zurückzuhalten oder zu kompensieren, es sei denn, diese sind gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden.

5.5 Kommt der Besteller bei Ratenzahlung (Kreditierung des Kaufpreises) mit einer Rate in Verzug, tritt Fälligkeit der gesamten noch aushaftenden Forderung (Terminverlust) ein.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behalten wir uns das Eigentumsrecht an den von uns gelieferten Waren vor. Der Besteller hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller gehalten, das Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

6.2 Gelten bei Lieferungen ins Ausland für die Wahrung des Eigentumsvorbehaltes die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, die am Ort der Aufstellung der Maschinen hierfür maßgebend sind, ist der Besteller verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um unseren Eigentumsvorbehalt in gesetzlicher Form wirksam zu machen (z.B. Anbringung von Zeichen, Eintragung in öffentliche Register oder dergleichen). Lässt das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber uns als Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, die noch nicht gelieferten Teile bis zum Nachweis der Erfüllung dieser Bedingung zurückzuhalten oder ohne Nachfrist vom Vertrag unter den Rechtsfolgen der Punkte 12.5 und 12.6 dieser Bedingungen zurückzutreten.

7. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt frühestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördliche Formalitäten wie Einfuhr und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die vereinbarungsgemäß zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist. Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden im Werk erfolgt, gilt der Zeitpunkt der Absendung der Verständigung, dass die Lieferung abnahmebereit ist, als eingehaltene Lieferfrist.

7.2 Die Lieferfrist wird verlängert:

7.2.1 wenn uns Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert.

7.2.2 wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, ungeachtet, ob Sie uns beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse.

7.2.3 wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3 Die Lieferfrist wird bei Vorliegen von Umständen des Punktes 7.2 um jene Zeitspanne verlängert, während der das betreffende Hindernis andauert. Bei Fortbestand eines Hindernisses im Sinne des Punktes 7.2.2 für einen Zeitraum von über 12 Monaten sind beide Vertragsparteien, bei Vorliegen eines Hindernisses im Sinne der Punkte 7.2.1 und 7.2.3 sind wir allein berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Im Falle des Eintrittes von Umständen der Punkte 7.2.1 und 7.2.3 sowie des Punktes 7.2.2, soweit sie sich auf Seite des Bestellers ereignen, finden die Bestimmungen der Punkte 12.5 und 12.6 dieser Bedingungen analoge Anwendung. Eine Verzinsung der bereits erhaltenen Zahlungen des Bestellers findet in keinem Falle statt. Der Besteller verzichtet schon jetzt auf allfällige Kompensationseinreden und Zurückhaltungsrechte. Die Bestimmung des Punktes 12.4 findet analoge Anwendung.

7.4 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.

8. Verpackung

8.1 Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Witterungseinflüsse auf die Lieferung zu vermeiden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

8.2 Besondere Wünsche betreffend der Verpackung sind uns rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist eine derartige Bekanntgabe dann, wenn ohne Verzugsfolgen und ohne Schwierigkeiten die erwünschte Verpackung durchgeführt werden kann. Erfolgt die Bekanntgabe der besonderen Verpackungsart nicht rechtzeitig oder ist für die besondere Verpackungsart ein erheblicher Aufwand erforderlich, sind wir berechtigt, die besondere Verpackungsart ohne irgendwelche Rechtsfolgen abzulehnen; die Ablehnung hat unverzüglich und schriftlich zu geschehen. Die Zahlungspflicht des Bestellers einschließlich ihrer Fälligkeit bleibt davon unberührt.

8.3 Die Verpackung wird dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.

9. Transport und Versicherung

9.1 Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart wurde, gilt CPT gemäß Incoterms 2020 als vereinbart.

9.2 Die Transportdispositionen erfolgen durch den Besteller auf dessen Gefahr und Kosten. Wird der Frachtführer vereinbarungsgemäß durch uns beauftragt, trägt der Besteller weiterhin die Gefahr und ist verpflichtet, für die fachgerechte Absicherung der Lieferung auf dem Transport von Haus zu Haus gegen Ab- und Verrutschen, Kippen, allfällige mechanische Einwirkungen von außen und dergleichen Sorge zu tragen.

9.3 Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Der Besteller ist auch verpflichtet, im Sinne des Frachtvertrages und der allgemeinen Spediteurbedingungen allfällige Transportschäden bei dem Frachtführer unverzüglich geltend zu machen. Von einer solchen Beschwerde sind wir gleichzeitig zu verständigen.

9.4 Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Wert der gelieferten Waren entsprechende Transportversicherung von Haus zu Haus auf seine Kosten abzuschließen. Auch wenn diese Versicherung vereinbarungsgemäß von uns abzuschließen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; in keinem Falle haften wir jedoch für Transportschäden.

10. Übergang von Gefahr und Nutzen

10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

10.2 Bei verzögertem Abgang ab dem Werk ohne unser Verschulden geht die Gefahr mit dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

11. Abnahme der Lieferung

11.1 Die Lieferung ist unverzüglich nach Erhalt durch den Besteller zu prüfen, allfällige Mängel sind uns ohne Verzug bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche schriftlich bekanntzugeben.

11.2 Entspricht die Lieferung bei Abnahme nicht den vertraglichen Bestimmungen, hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben. Die Entscheidung über die Art und Weise und den Ort der Mängelbehebung bleibt ausschließlich uns vorbehalten.

11.3 Der Besteller kann die Annahme der Lieferung wegen deren Mangelhaftigkeit nicht verweigern.

11.4 Verweigert der Besteller dennoch die Annahme, finden die Bestimmungen des §373 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches sowie die Bestimmungen der Punkte 12.5 und 12.6 dieser Bedingungen Anwendung.

12. Leistungsverzug

12.1 Im Falle des durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, Erfüllung zu begehren oder schriftlich, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Angemessenheit der Nachfrist richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Lieferung, sowie danach, ob eine Sonderanfertigung vorliegt, u.a.

12.2 Für allfällige Schadenersatzansprüche gelten die Bestimmungen des Punktes 15.

12.3 Tritt der Besteller im Sinne dieser Bestimmungen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf das bisher an uns geleistete Entgelt, jedoch ohne dessen Verzinsung. Der Besteller hat seinerseits unter Verzicht auf allfällige Kompensation und Zurückbehaltung das herauszugeben, was er von uns aus diesem Vertrag erhalten hat. Die Rückstellung der gegenseitigen Leistungen erfolgt Zug um Zug.

12.4 Wurde eine bereits erbrachte Teillieferung durch den Besteller bereits in Verwendung genommen und ist diese Teillieferung an sich auch weiterhin durch den Besteller verwendbar, ist ein Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung ausgeschlossen.

12.5 Gerät der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung (insbes. 2.4 und 7.2) in Verzug, so können wir auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

12.5.1 die Erfüllung unserer eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen oder Erbringungen der sonstigen Leistungen aufschieben,

12.5.2 eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

12.5.3 den noch ausständigen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und

12.5.4 sofern auf Seiten des Bestellers kein Entlastungsgrund im Sinne “Höherer Gewalt” vorliegt, ab Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne des § 1333 Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch verrechnen und darüber hinaus

12.5.5 unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei Zahlungsverzug des Bestellers entfällt die Nachfrist.

12.6 Im Falle eines Rücktritts gemäß Punkt 12.5 hat der Besteller die erhaltenen Lieferungen unter Einsatz der in der Zwischenzeit eingetretenen Wertminderung an uns herauszugeben und uns alle Auslagen, insbesondere Transportkosten, Zölle, Gebühren, Reisekosten, Konstruktions- und Verwaltungsauslagen etc. zu ersetzen. In den Auslagen inbegriffen sind auch jene Aufwendungen, die wir für den Bezug von Teilen der Lieferung bei Dritten (Unterlieferanten) tätigen mussten oder noch tätigen müssen. Die Wertminderung beträgt vorbehaltlich abweichender Feststellungen im Einzelfall jedenfalls 3% vom Kaufpreis, welcher auf die bereits gelieferte Leistung anteilsmäßig entfällt. Der Besteller erhält die von ihm allenfalls bereits geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der obigen Abzüge unverzinst zurück. Bei Vorliegen von Sonderanfertigungen können wir die gefertigten Teile dem Besteller zur Verfügung stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises verlangen.

12.7 Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Fixgeschäftes haften wir nur im Rahmen der Bestimmungen des Punktes 15.

13. Gewährleistung

13.1 Für die von uns getätigten Lieferungen verpflichten wir uns, alle Teile, die erwiesen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich und nach unserem Ermessen entweder auszubessern oder zu ersetzen. Die Art und Weise sowie der Ort der Mängelbehebung bleibt ausschließlich unserer Entscheidung vorbehalten. Die ersetzten Teile werden unser Eigentum. Der Besteller ist zu jeder Zeit zum Beweis dafür verpflichtet, dass ein von ihm behaupteter Mangel der von uns gelieferten Waren schon bei Lieferung vorhanden war.

13.2 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt im Falle durch höhere Gewalt veranlasste Unmöglichkeit. Zur höheren Gewalt zählt insbesondere auch die nicht unbedingt insolvenzbegründete Schließung unseres Betriebes. Für über die hier definierte

Gewährleistungspflicht hinaus gehende Schadenersatzpflichten kommen die Bestimmungen des Punktes 15 zur Anwendung.

13.3 Falls nicht anders vereinbart, tragen wir nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unseren Werkstätten entstehen. Können schadhafte Teile aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Teile aus Sonderanfertigungen, die vom katalogmäßigen Lieferumfang abweichen, nicht in unseren Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

13.4 Der Besteller ist bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungsansprüche verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich die aufgetretenen Mängel zur Kenntnis zu bringen.

13.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Einschichtbetrieb zwölf Monate, bei Mehrschichtbetrieb sechs Monate, in jedem Fall jedoch maximal 4000 Betriebsstunden. Gefahrene Betriebsstunden sind durch den Besteller nachzuweisen. Im Zweifel sind wir berechtigt anzunehmen, dass die Anlage im Mehrschichtbetrieb gefahren wurde. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern wir auch die Inbetriebnahme überwachen, mit deren Beendigung. Werden Versand und / oder Inbetriebnahme verzögert und trifft uns an dieser Verzögerung kein alleiniges Verschulden, so endet die Gewährleistungsfrist jedenfalls und spätestens zwölf Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft; im Falle des von uns alleine verschuldeten Liefer- oder Leistungsverzuges gelangt die Regelung des vorhergehenden Satzes zur Anwendung.

13.6 Die Gewährleistungsfrist gemäß 13.5 wird durch Mängelbehebung oder Anerkenntnis, auch im Falle der Einsetzung von Neuteilen in die Hauptlieferung, weder für die Hauptlieferung noch für die ersetzten oder Neuteile verlängert. Für verborgene Mängel haften wir nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nur dann, wenn wir es in nachweislicher Kenntnis des Mangels grob fahrlässig unterlassen haben, den Besteller auf den Mangel bei Lieferung hinzuweisen.

13.7 Der Besteller ist verpflichtet, im Falle des Auftretens von Mängel uns oder einem von uns bestimmten Dritten die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile auf Verlangen zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurückzusenden; in diesem Falle übernimmt der Besteller Kosten und Gefahr des Transportes an uns, ebenso des Transportes der nachgebesserten oder ersetzten Teile zurück an den Besteller.

13.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge: natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder -anleitungen, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und ungeeigneter Rohstoffe, bzw. von Rohstoffen oder Betriebsmitteln, die infolge ihrer Beschaffenheit einen höheren Verschleiß bedingen, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Umstände, die nicht von uns verursacht wurden. Von der Gewährleistung ausgenommen sind ferner unwesentliche Mängel; unwesentliche Mängel sind solche, die keine unmittelbare und merkliche Auswirkung auf die Funktion der Anlagenteile oder auf die Qualität des zu erzeugenden Produktes haben, wie insbesondere optische oder ähnliche Mängel. Bei Verarbeitung von Regeneraten in den Plastifiziereinheiten sind wir von jeder Haftung und Gewährleistung bezüglich jener Teile, welche davon betroffen sein können, befreit, sofern nicht hierfür eine separate Haftungsübernahme mit uns schriftlich vereinbart wurde.

13.9 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen und wir diese Mängel beheben können.

13.10 Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgt. Der Besteller hat uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

13.11 Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Erzeugnisse übernehmen wir keine wie auch immer geartete Haftung. Als alte

Erzeugnisse sind solche zu bezeichnen, für welche die unter Punkt 13.5 genannte Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist oder die bereits mit Kenntnis des Bestellers bei uns oder einem Dritten in Verwendung standen.

13.12 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass wir für Schadenersatz in jedem Falle nur bei Vorsatz haften.

13.13 Für diejenigen Teile, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

13.14 Werden Bestandteile einer Lieferung oder die Lieferung als Ganzes zurückgenommen, wird dem Besteller vom Gesamt- oder Teilkaufspreis für die Dauer der Benützung der zurückgenommenen Haupt- und Teillieferungen ein Betrag von 3% monatlich als Wertminderung in Abzug gebracht.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wien als vereinbart, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

14.2 Wird kein Schiedsgericht zwischen den Vertragspartnern vereinbart, gilt für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten das Handelsgericht Wien als vereinbart.

14.3 Aus diese Vereinbarung kommt Österreichisches Recht zur Anwendung. Der Besteller erklärt durch Auftragserteilung, die in diesen Lieferbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe so zu verstehen, wie sie nach österreichischem Recht verstanden werden. Die Anwendbarkeit von österreichischem Recht findet unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts statt.

15. Schadenersatz

15.1 Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz wegen verzögerter Lieferung oder Leistung, wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung bestehen nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist Schadenersatz auf den Ersatz jenes Schadens beschränkt, der nachweislich durch uns an der von uns gelieferten Ware entstanden ist. Folgeschäden jeder Art, insbesondere Gewinnentgang sind in jedem Falle, außer bei vorsätzlicher Schädigung, ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers, bei deren Unkenntnis in einem Jahr ab Lieferung.

15.2. Schadenersatzansprüche sind insbesondere auch im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen. Zur die Haftung ausschließenden höheren Gewalt zählt insbesondere auch die nicht unbedingt insolvenzbegründete Schließung unseres Betriebes.

16. Allgemeines

16.1 Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, ihm allfällig zustehende Kompensations- und Zurückbehaltungsrechte auch nur einredeweise geltend zu machen.

16.2 Im Falle, dass eine der vorstehenden Regelungen gegen zwingendes Recht verstößt, und infolge dessen bei Anwendung nichtig wäre, tritt vereinbarungsgemäß bei dieser mit Nichtigkeit bedrohten Klausel nicht die jeweilige gesetzliche Regelung in Kraft, vielmehr gilt als vereinbart, dass in diesem Falle die mit Nichtigkeit bedrohte Klausel durch eine zulässige Regelung ersetzt wird, die dem Sinn dieser Bedingungen am nächsten kommt.

Die AGB der Marchhart GesmbH stehen hier zum Download bereit: